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Konsignationshandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Konsignationsverkauf; Form des Kommissionsgeschäftes.

    1. Verfahren: Die Ware wird vom Konsignanten (Export-Kommissionär) in das Konsignationslager des ausländischen Konsignators (überseeischen Verkaufs-Kommissionärs) gegeben, der häufig Makler der Konsignanten ist. Die Ware bleibt Eigentum des Konsignanten. Der Konsignator versucht, die Waren zu einem möglichst günstigen (hohen) Preis für Rechnung des Konsignanten zu verkaufen. Er selbst erhält eine Provision. In gewissen Zeitabschnitten, die in Ländern mit Devisenbewirtschaftung aus Gründen der Devisenkontrolle amtlicherseits auf einen nicht allzu großen Zeitraum beschränkt sind, muss der Konsignator über die aus dem Lager entnommene Ware abrechnen und die Zahlung leisten. Er sorgt dann für Wiederauffüllung des Lagers. Wird das Konsignationslager als Freilager (z.B. im Gebiet eines Freihafens) geführt, so braucht nur die zum Verkauf entnommene Ware verzollt zu werden. Der Konsignator kann unverkäufliche Ware zurückschicken, ohne die oft sehr erschwerte Zollrückerstattung beantragen zu müssen. Da er für seine Auslagen in der Sendung selbst Deckung hat, ist sein Risiko nicht groß.

    2. Bedeutung: Der Absatz auf dem Konsignationsweg durch Makler ist ein wirksames Mittel zur Umsatzbeschleunigung, wenn Sofortkäufer nicht verfügbar sind. Konsignationshandel ist bes. bei Waren üblich, die nur nach Besichtigung gekauft werden (z.B. Teppiche, Schmuck). Er kommt aber auch bei verderblichen Waren vor. Seit die großen Firmen im Ausland eigene Verkaufsorganisationen mit eigenen Vertretern unterhalten, ist der Konsignationshandel stark zurückgegangen.

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