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Konstitutionenökonomik
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1. Gegenstand: Im Vordergrund der Konstitutionenökonomik steht die Analyse der Wahl von Regeln („Choice of Rules“, konstitutionelle Ebene) im Gegensatz zur Analyse von Wahlhandlungen bei gegebenen Regeln („Choice within Rules“, post-konstitutionelle Ebene). Eine Verfassung ist dabei zunächst jedes grundlegende Regelsystem. Bisher wurden Institutionen und Verfassungen in der Ökonomie häufig nicht explizit berücksichtigt - und ihre Funktionsfähigkeit damit implizit unterstellt. Konstitutionenökonomen geben diese Annahme auf und machen die Wahl des Regelrahmens selbst einer ökonomischen Analyse zugänglich. Es kann dann einerseits nach den Legitimationsmöglichkeiten von Staat und Verfassung gefragt werden (normative Konstitutionenökonomik) und andererseits danach, wie Verfassungsregeln tatsächlich gewählt und durchgesetzt werden und wie sie sich im Zeitablauf ändern (positive Konstitutionenökonomik).
2. Normative Konstitutionenökonomik: Die normative Konstitutionenökonomik ist an der Beantwortung folgender Fragen interessiert: Wie sollten Gesellschaften vorgehen, um eine „gerechte“ oder „faire“ Verfassung zu generieren? Welche Fragen sollten auf der konstitutionellen Ebene geklärt werden - und welche auf der post-konstitutionellen? Welchen Inhalt sollten Verfassungsregeln haben? Welchen Eigenschaften sollten Verfassungsregeln genügen? Diese Fragen werden von Vertretern der NKÖ nicht direkt beantwortet. Stattdessen wird ein auf der Gesellschaftsvertragstheorie in der Tradition von Hobbes beruhender Analyserahmen bereitgestellt. Verfassungsregeln gelten als legitimiert, wenn ihnen - unter bestimmten Bedingungen - alle Mitglieder einer Gesellschaft hätten zustimmen können. Dies ist die Anwendung des Pareto-Kriteriums auf ganze Gesellschaften wie es bereits von Wicksell (1896) vorgeschlagen wurde. Die einstimmige Zustimmung zu einer Regel bedeutet, dass sie pareto-superior ist, weil jeder, der sich durch eine Regel zu verschlechtern erwartet, gegen die Regel stimmen würde und die Zustimmung mithin nicht mehr einstimmig erfolgte. Dieser heuristische Gedanke kann unterschiedlich konkretisiert werden: So können die Bedingungen, unter denen rationale Individuen eine Entscheidung über eine Regel treffen, ganz unterschiedliche sein: Sie können unter allgemeiner Unsicherheit über die Zukunft getroffen werden, aber auch unter Abstraktion von den konkreten Eigenschaften der regelwählenden Personen (ob sie arm oder reich, jung oder alt sind etwa). Diese Vorstellungen werden auch als Schleier der Unsicherheit bzw. des Nichtwissens bezeichnet. Ein anderer Aspekt ist die Konkretisierung dessen, was unter Einstimmigkeit verstanden werden soll: Soll diese tatsächlich, empirisch vorliegen oder reicht es aus, wenn Wissenschaftler argumentieren, dass rationale Individuen keinen Anlass hätten, diese oder jene Regel abzulehnen (hypothetischer Konsens)? Der lediglich hypothetische Konsens kann kritisiert werden, weil mit ihm eine Vielzahl sehr verschiedener Regeln „legitimiert“ werden kann abhängig davon, welche Annahmen der Wissenschaftler über die Präferenzen der Individuen trifft (z.B. in Bezug auf deren Risikoneigung, ihre Gegenwartspräferenz etc.). Individuen müssen sich überlegen, über welche Fragen sie allein entscheiden wollen (Farbe der Badezimmerfliesen) und welche Gegenstand einer kollektiven Entscheidung (Straßen, Brücken etc.) werden sollen. Falls sie sich für eine kollektive Entscheidung aussprechen, müssen sie die jeweils erforderliche Mehrheit klären. Nur bei einer Entscheidungsregel, die Einstimmigkeit vorsieht (Einstimmigkeitsregel), können sie sicher sein, nie überstimmt zu werden. Allerdings ist diese Regel auch mit hohen Entscheidungskosten verbunden: Je höher das erforderliche Quorum, desto höher dürften sie sein. Die Kosten, die dadurch entstehen, bei einer kollektiven Entscheidung überstimmt zu werden, können externe Kosten genannt werden. Je höher das erforderliche Quorum, desto niedriger dürften sie sein. Buchanan und Tullock (1962) haben die Summe aus beiden Kostenarten Inerdependenzkosten genannt und argumentiert, dass es rational sei, die Interdependenzkosten zu minimieren. Das bedeutet, dass nicht alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen, dass jedoch die Regeln, welche das Treffen von Entscheidungen mit einem niedrigeren Quorum ermöglichen, einstimmig verabschiedet worden sein sollen, um als legitimiert gelten zu können.
3. Positive Konstitutionenökonomik: Vertreter der positiven Konstitutionenökonomik sind daran interessiert, die Entstehung und Entwicklung von Verfassungsregeln über die Zeit und unter Rückgriff auf ökonomisches Instrumentarium zu erklären. Sie unterscheiden dabei zwischen explizitem Verfassungswandel, bei dem auch der Text der Verfassung geändert wird und implizitem Verfassungswandel, bei dem es zu einer Re-Interpretation des unveränderten Verfassungstexts kommt.
a) Expliziter Verfassungswandel: Dieser kann als das Ergebnis einer Verschiebung der relativen Verhandlungsmacht organisierter Gruppen rekonzeptualisiert werden. Sie kann Konsequenz verschiedener Faktoren wie technischem Fortschritt, aber auch der effektiveren Organisationsstruktur von Interessengruppen sein. Auf welche Regeln sich die Verhandlungspartner schließlich einigen werden, hängt wiederum von einer Vielzahl von Faktoren ab. Als Beispiel dafür, dass auch das Abstimmungsverhalten von Delegierten an Verfassungsversammlungen mithilfe des ökonomischen Modells erklärt werden kann, sei auf die verschiedenen Studien von McGuire und Ohsfeldt verwiesen. Sie erklären das Abstimmungsverhalten der Delegierten, die an der Verabschiedung der US-Verfassung 1787 beteiligt waren, unter Rückgriff auf die individuellen ökonomischen Interessen der Delegierten sowohl in Philadelphia einerseits und in den 13 Staaten andererseits.
b) Impliziter Verfassungswandel: Man könnte annehmen, dass in Staaten mit einer unabhängigen Justiz ein bes. hohes Maß an implizitem Verfassungswandel zu beobachten sein müsste. Geht man davon aus, dass (Verfassungs-)Richter daran interessiert sind, dass ihre Entscheidungen von den anderen Regierungsorganen Exekutive und Legislative nicht ignoriert oder überstimmt, sondern umgesetzt werden, dann kann zunächst gezeigt werden, dass die Präferenzen der derzeitigen Mitglieder von Exekutive und Legislative eine wichtige Restriktion im Entscheidungsverhalten der Richter sind, ihre Unabhängigkeit tatsächlich also beschränkt ist. Weiter ist es möglich, Prognosen über den Umfang des zu erwartenden impliziten Verfassungswandels in Abhängigkeit von der jeweils gültigen institutionellen Struktur zu generieren: Je größer die Zahl der Kammern, die einer Gesetzgebung zustimmen müssten, mit der die (Verfassungs-)Rechtsprechung aufgehoben werden kann, desto schwieriger ist es, die Rechtsprechung zu korrigieren. Daraus ergibt sich: Je höher die Zahl der Kammern, desto höher der Umfang zu erwartender impliziter Verfassungsänderung. Der Umfang ist auch korreliert mit dem Parteiensystem (bei Mehrheitswahlrecht kommt es tendenziell zu einem Zweiparteiensystem und Einparteienregierungen; parlamentarische Mehrheiten sind dort leichter zu organisieren, folglich wird der Umfang impliziten Verfassungswandels in Systemen mit Verhältniswahlrecht c.p. höher sein als in Systemen mit Mehrheitswahlrecht).
c) Angrenzende Forschungsprogramme: Von Buchanan werden sechs aktuelle Forschungsrichtungen genannt, die eng mit der Konstitutionenökonomik verwandt sind:
(1) Ökonomische Theorie der Politik (Public Choice),
(2) Theorie der Eigentumsrechte,
(3) ökonomische Theorie des Rechts,
(4) politische Ökonomie der Regulierung,
(5) Neue Institutionenökonomik und
(6) ökonomische Theorie der Geschichte (New Economic History). Die ökonomische Theorie der Politik ist primär an der Prognose von Politikerverhalten innerhalb eines gegebenen Regelsystems interessiert, während die Konstitutionenökonomik ja gerade die Änderungsmöglichkeiten als zentralen Fokus hat. Buchanan weist darauf hin, dass die Theorie der Eigentumsrechte, die ökonomische Theorie des Rechts und die politische Ökonomie der Regulierung sehr viel stärker als die Konstitutionenökonomik innerhalb des orthodoxen Analyserahmens der Neoklassik verbleiben. Das wird z.B. an der Nutzung der Pareto-Optimalität als orthodoxem Effizienzkriterium der Neoklassik deutlich. In Bezug auf die neue Institutionenökonomik könnte man argumentieren, dass diese einen breiteren Erkenntnisgegenstand hat als die Konstitutionenökonomik. Werden Institutionen als sanktionsbewährte Regeln definiert, dann sind Verfassungsregeln Institutionen. Das Erkenntnisobjekt der Neuen Institutionenökonomik ist jedoch breiter, weil auch Institutionen der post-konstitutionellen Ebene wie z.B. ordentliche Gesetze analysiert werden, aber auch Institutionen, deren Durchsetzung nicht durch den Staat, sondern durch Private erfolgt, wie z.B. Sitten oder Konventionen.
2. Normative Konstitutionenökonomik: Die normative Konstitutionenökonomik ist an der Beantwortung folgender Fragen interessiert: Wie sollten Gesellschaften vorgehen, um eine „gerechte“ oder „faire“ Verfassung zu generieren? Welche Fragen sollten auf der konstitutionellen Ebene geklärt werden - und welche auf der post-konstitutionellen? Welchen Inhalt sollten Verfassungsregeln haben? Welchen Eigenschaften sollten Verfassungsregeln genügen? Diese Fragen werden von Vertretern der NKÖ nicht direkt beantwortet. Stattdessen wird ein auf der Gesellschaftsvertragstheorie in der Tradition von Hobbes beruhender Analyserahmen bereitgestellt. Verfassungsregeln gelten als legitimiert, wenn ihnen - unter bestimmten Bedingungen - alle Mitglieder einer Gesellschaft hätten zustimmen können. Dies ist die Anwendung des Pareto-Kriteriums auf ganze Gesellschaften wie es bereits von Wicksell (1896) vorgeschlagen wurde. Die einstimmige Zustimmung zu einer Regel bedeutet, dass sie pareto-superior ist, weil jeder, der sich durch eine Regel zu verschlechtern erwartet, gegen die Regel stimmen würde und die Zustimmung mithin nicht mehr einstimmig erfolgte. Dieser heuristische Gedanke kann unterschiedlich konkretisiert werden: So können die Bedingungen, unter denen rationale Individuen eine Entscheidung über eine Regel treffen, ganz unterschiedliche sein: Sie können unter allgemeiner Unsicherheit über die Zukunft getroffen werden, aber auch unter Abstraktion von den konkreten Eigenschaften der regelwählenden Personen (ob sie arm oder reich, jung oder alt sind etwa). Diese Vorstellungen werden auch als Schleier der Unsicherheit bzw. des Nichtwissens bezeichnet. Ein anderer Aspekt ist die Konkretisierung dessen, was unter Einstimmigkeit verstanden werden soll: Soll diese tatsächlich, empirisch vorliegen oder reicht es aus, wenn Wissenschaftler argumentieren, dass rationale Individuen keinen Anlass hätten, diese oder jene Regel abzulehnen (hypothetischer Konsens)? Der lediglich hypothetische Konsens kann kritisiert werden, weil mit ihm eine Vielzahl sehr verschiedener Regeln „legitimiert“ werden kann abhängig davon, welche Annahmen der Wissenschaftler über die Präferenzen der Individuen trifft (z.B. in Bezug auf deren Risikoneigung, ihre Gegenwartspräferenz etc.). Individuen müssen sich überlegen, über welche Fragen sie allein entscheiden wollen (Farbe der Badezimmerfliesen) und welche Gegenstand einer kollektiven Entscheidung (Straßen, Brücken etc.) werden sollen. Falls sie sich für eine kollektive Entscheidung aussprechen, müssen sie die jeweils erforderliche Mehrheit klären. Nur bei einer Entscheidungsregel, die Einstimmigkeit vorsieht (Einstimmigkeitsregel), können sie sicher sein, nie überstimmt zu werden. Allerdings ist diese Regel auch mit hohen Entscheidungskosten verbunden: Je höher das erforderliche Quorum, desto höher dürften sie sein. Die Kosten, die dadurch entstehen, bei einer kollektiven Entscheidung überstimmt zu werden, können externe Kosten genannt werden. Je höher das erforderliche Quorum, desto niedriger dürften sie sein. Buchanan und Tullock (1962) haben die Summe aus beiden Kostenarten Inerdependenzkosten genannt und argumentiert, dass es rational sei, die Interdependenzkosten zu minimieren. Das bedeutet, dass nicht alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen, dass jedoch die Regeln, welche das Treffen von Entscheidungen mit einem niedrigeren Quorum ermöglichen, einstimmig verabschiedet worden sein sollen, um als legitimiert gelten zu können.
3. Positive Konstitutionenökonomik: Vertreter der positiven Konstitutionenökonomik sind daran interessiert, die Entstehung und Entwicklung von Verfassungsregeln über die Zeit und unter Rückgriff auf ökonomisches Instrumentarium zu erklären. Sie unterscheiden dabei zwischen explizitem Verfassungswandel, bei dem auch der Text der Verfassung geändert wird und implizitem Verfassungswandel, bei dem es zu einer Re-Interpretation des unveränderten Verfassungstexts kommt.
a) Expliziter Verfassungswandel: Dieser kann als das Ergebnis einer Verschiebung der relativen Verhandlungsmacht organisierter Gruppen rekonzeptualisiert werden. Sie kann Konsequenz verschiedener Faktoren wie technischem Fortschritt, aber auch der effektiveren Organisationsstruktur von Interessengruppen sein. Auf welche Regeln sich die Verhandlungspartner schließlich einigen werden, hängt wiederum von einer Vielzahl von Faktoren ab. Als Beispiel dafür, dass auch das Abstimmungsverhalten von Delegierten an Verfassungsversammlungen mithilfe des ökonomischen Modells erklärt werden kann, sei auf die verschiedenen Studien von McGuire und Ohsfeldt verwiesen. Sie erklären das Abstimmungsverhalten der Delegierten, die an der Verabschiedung der US-Verfassung 1787 beteiligt waren, unter Rückgriff auf die individuellen ökonomischen Interessen der Delegierten sowohl in Philadelphia einerseits und in den 13 Staaten andererseits.
b) Impliziter Verfassungswandel: Man könnte annehmen, dass in Staaten mit einer unabhängigen Justiz ein bes. hohes Maß an implizitem Verfassungswandel zu beobachten sein müsste. Geht man davon aus, dass (Verfassungs-)Richter daran interessiert sind, dass ihre Entscheidungen von den anderen Regierungsorganen Exekutive und Legislative nicht ignoriert oder überstimmt, sondern umgesetzt werden, dann kann zunächst gezeigt werden, dass die Präferenzen der derzeitigen Mitglieder von Exekutive und Legislative eine wichtige Restriktion im Entscheidungsverhalten der Richter sind, ihre Unabhängigkeit tatsächlich also beschränkt ist. Weiter ist es möglich, Prognosen über den Umfang des zu erwartenden impliziten Verfassungswandels in Abhängigkeit von der jeweils gültigen institutionellen Struktur zu generieren: Je größer die Zahl der Kammern, die einer Gesetzgebung zustimmen müssten, mit der die (Verfassungs-)Rechtsprechung aufgehoben werden kann, desto schwieriger ist es, die Rechtsprechung zu korrigieren. Daraus ergibt sich: Je höher die Zahl der Kammern, desto höher der Umfang zu erwartender impliziter Verfassungsänderung. Der Umfang ist auch korreliert mit dem Parteiensystem (bei Mehrheitswahlrecht kommt es tendenziell zu einem Zweiparteiensystem und Einparteienregierungen; parlamentarische Mehrheiten sind dort leichter zu organisieren, folglich wird der Umfang impliziten Verfassungswandels in Systemen mit Verhältniswahlrecht c.p. höher sein als in Systemen mit Mehrheitswahlrecht).
c) Angrenzende Forschungsprogramme: Von Buchanan werden sechs aktuelle Forschungsrichtungen genannt, die eng mit der Konstitutionenökonomik verwandt sind:
(1) Ökonomische Theorie der Politik (Public Choice),
(2) Theorie der Eigentumsrechte,
(3) ökonomische Theorie des Rechts,
(4) politische Ökonomie der Regulierung,
(5) Neue Institutionenökonomik und
(6) ökonomische Theorie der Geschichte (New Economic History). Die ökonomische Theorie der Politik ist primär an der Prognose von Politikerverhalten innerhalb eines gegebenen Regelsystems interessiert, während die Konstitutionenökonomik ja gerade die Änderungsmöglichkeiten als zentralen Fokus hat. Buchanan weist darauf hin, dass die Theorie der Eigentumsrechte, die ökonomische Theorie des Rechts und die politische Ökonomie der Regulierung sehr viel stärker als die Konstitutionenökonomik innerhalb des orthodoxen Analyserahmens der Neoklassik verbleiben. Das wird z.B. an der Nutzung der Pareto-Optimalität als orthodoxem Effizienzkriterium der Neoklassik deutlich. In Bezug auf die neue Institutionenökonomik könnte man argumentieren, dass diese einen breiteren Erkenntnisgegenstand hat als die Konstitutionenökonomik. Werden Institutionen als sanktionsbewährte Regeln definiert, dann sind Verfassungsregeln Institutionen. Das Erkenntnisobjekt der Neuen Institutionenökonomik ist jedoch breiter, weil auch Institutionen der post-konstitutionellen Ebene wie z.B. ordentliche Gesetze analysiert werden, aber auch Institutionen, deren Durchsetzung nicht durch den Staat, sondern durch Private erfolgt, wie z.B. Sitten oder Konventionen.
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