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Kostenfestsetzungsbeschluss
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Zivilprozess im Kostenfestsetzungsverfahren (Kostenfestsetzung) auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts erster Instanz erlassen (§§ 103–107 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss stellt den ziffernmäßigen Betrag der nach der Kostenentscheidung von dem Gegner etwa zu erstattenden Prozesskosten fest. Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.
Dagegen Erinnerung binnen zwei Wochen seit Zustellung, gegen die Entscheidung des Gerichts u.U. sofortige Beschwerde.
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