Kostenfestsetzung
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Begriff des Zivilprozessrechts. Die Kostenfestsetzung soll der obsiegenden Partei ohne neuen Prozess einen Vollstreckungstitel wegen der vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten verschaffen. Erforderlich ist ein bei der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringendes Gesuch unter Beifügung einer Kostenberechnung (zweifach) und der Belege bzw. Glaubhaftmachung des Ansatzes. Die Kostenfestsetzung erfolgt, sobald die Hauptentscheidung (z.B. das Urteil) vollstreckbar ist, durch Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103 ff. ZPO).
Rechtsanwälte können die Kostenfestsetzung auch gegen die eigene Partei betreiben bzw. müssen es, wenn die Partei die Berechnung beanstandet (§ 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718 m.spät.Änd.).
Vgl. auch Kostenentscheidung.