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Krankenhausbehandlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Gesetzliche Krankenversicherung
    2. Unfallversicherung
    3. Kriegsopferversorgung

    Gesetzliche Krankenversicherung

    1. Rechtsanspruch auf zeitlich unbegrenzte Leistung, wenn dies erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 39 SGB V). Für mitversicherte Familienangehörige Krankenhausbehandlung wie für den Versicherten.

    2. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind im Regelfall die beiden nächst erreichbaren geeigneten Krankenhäuser für die vorgesehene Behandlung anzugeben (§ 73 IV SGB V). Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein solches nächsterreichbares Krankenhaus gewählt, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen (§ 39 II SGB V).

    Zuzahlungen des Versicherten (außer Kinder bis zum 18. Lebensjahr) sind in Höhe von 10 Euro täglich für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr unter Beachtung der Belastungsgrenzen nach Maßgabe von § 62 SGB V zu leisten.

    Unfallversicherung

    Über die Bewilligung von Krankenhausbehandlung bzw. die Notwendigkeit hierfür entscheidet der Durchgangsarzt.

    Kriegsopferversorgung

    Nach § 11 I Nr. 5 BVG Teil der nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewährenden Heilbehandlung.

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