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Krankenhilfe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetzliche Krankenversicherung: Sammelbegriff für die im Fall der Krankheit zu gewährenden Leistungen der Krankenkasse  (§ 27 SGB V). Die Krankenhilfe umfasst alle Arten von Leistungen, die die Krankenkassen gewähren müssen oder dürfen; das sind:
    (1) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen, häusliche Krankenpflege, Belastungserprobung und Arbeitstherapie;
    (2) Krankengeld;
    (3) Krankenhauspflege;
    (4) häusliche Krankenpflege;
    (5) Haushaltshilfe;
    (6) Zuschüsse zu den Kosten für medizinische Rehabilitation und andere Maßnahmen;
    (7) sonstige Hilfen.

    Auf diese Leistungen haben die Versicherten einen Rechtsanspruch, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder satzungsgemäß vorgesehen sind.

    2. Sozialhilfe (§§ 48 ff. SGB XII): ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen und Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation.

    Auf die Gewährung dieser Hilfe hat der Kranke einen Rechtsanspruch.

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