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Kreditfähigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Fähigkeit, rechtswirksame Kreditverträge (Darlehensverträge) abzuschließen. Kreditfähig sind voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften.
Geschäftsunfähige bzw. beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen bedürfen neben der Genehmigung durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer) noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1643 I, 1822 Nr. 8 BGB).
Vor Abschluss eines Kreditvertrags werden üblicherweise die Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit geprüft.
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