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Kündigungsrechte des Darlehensnehmers
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Besondere Umstände können den Darlehensnehmer veranlassen, sein Immobiliendarlehen zu kündigen. § 489 BGB regelt die Voraussetzungen.
Bei dem ordentlichen Kündigungsrecht ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Darlehen mit Festzinsvereinbarungen oder um solche mit variablen Zinsen handelt.
1. Darlehen mit Festzinsvereinbarung können nach Ablauf der Zinsbindung gekündigt werden, wenn die Dauer der Zinsbindung kürzer ist als die Darlehenslaufzeit und noch keine Konditionsanschlussfinanzierung getroffen wurde. Die Kündigung muss dem Darlehensgeber einen Monat vor Ablauf der Sollzinsbindungsfrist zugegangen sein (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Immobiliendarlehen, die nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, kann der Darlehensnehmer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, wenn seit der Auszahlung des Darlehens ein halbes Jahr vergangen ist.
2. Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 489 Abs. 2 BGB).
Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen 2 Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Das ordentliche Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf einer Festzinsbindung ist nur bei einem berechtigten Interesse des Darlehensnehmers möglich. Dies liegt vor, wenn die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Darlehensnehmers unangemessen eingeschränkt wird. Gemäß § 490 Abs. 2 BGB steht dem Darlehensgeber bei außerodentlicher Kündigung durch den Darlehensnehmer ein Nachteilsausgleich, also eine Vorfälligkeitsentschädigung zu.
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