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Kündigungsschutz bei Grundstücksdarlehen
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Der Kündigungsschutz bei Grundstücksdarlehen hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) deutlich mehr Transparenz bekommen.
Die Neuerungen im Überblick:
a) Um einen besseren Kündigungsschutz des Kreditnehmers zu gewährleisten, ist bei Immobiliendarlehen nach neuem Recht ein Mindestrückstand (Verzug von mind. zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und mind. 2,5 Prozent des Darlehens-Nennbetrages) erforderlich (§ 498 III BGB).
b) Es besteht die unverzügliche Pflicht zur Anzeige bei Verkauf und Abtretung nach § 496 II BGB, falls die Kreditforderung während der Vertragslaufzeit verkauft wird. Damit erhält der Kreditnehmer die Möglichkeit, sich auf die neue Situation einzustellen.
c) Bereits bei Vertragsabschluss wird der Kreditnehmer über die Abtretbarkeit der Kreditforderung bzw. die Übertragbarkeit des gesamten Vermögensverhältnisses auf einen Dritten informiert. Dieser Hinweis muss in der Darlehensvertragsurkunde nach § 492 Ia BGB deutlich ausgestaltet sein.
d) Die Folge fehlender Hinweise ist regelmäßig nicht gleich Nichtigkeit des Vertrages. Rechtsfolge ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber wegen Pflichtverletzung (§ 494 BGB).
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