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Landpacht
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Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung, einschließlich Tierhaltung sowie einer gartenbaulichen Erzeugung.
Das Landpachtvertragsrecht ist in den §§ 585–597 BGB eingehend als ein Dauerschuldverhältnis ausgestaltet unter Hereinnahme sozialer Aspekte im Interesse agrarwirtschaftlicher Belange. Nach dem Landpachtverkehrsgesetz ist L. grundsätzlich anzeigepflichtig.
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