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Lohnsteueranmeldung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung der einbehaltenen Lohnsteuer (§ 41a EStG). Befreit von der Einreichungspflicht sind Arbeitgeber, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen.

    Einzureichen ist die Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg; die technischen Einzelheiten ergeben sich aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Nur in Härtefällen, in denen die elektronische Übermittlung nicht zumutbar erscheint, kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung verzichten. In diesem Fall darf dann der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auf amtlichen Vordruck übermitteln; sie ist dann von ihm oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschrieben (§ 41a I EStG).

    Lohnsteuer-Anmeldezeitraum: I.d.R. ein Kalendermonat; ein Kalendervierteljahr, wenn die im vorangegangenen Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer mehr als 800 Euro, aber nicht mehr als 3.000 Euro betragen hat; ein Kalenderjahr, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen hat.

    Ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der endgültig festgestellten Lohnsteuer kann bei nicht rechtzeitiger Abgabe festgesetzt werden; die Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann durch Auferlegung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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