Verspätungszuschlag
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Druckmittel zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs der Steuererklärung (§ 152 AO).
1. Tatbestand: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung.
2. Höhe bis 2017:Die Verspätungszuschläge dürfen 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Ab dem Jahr 2018 beträgt der Verspätungszuschlag ab einem bestimmten Zeitablauf 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mind. jedoch 25 Euro pro begonnenen Verspätungsmonat, höchstens weiterhin 25.000 Euro. Diese Regelung betrifft, wie bisher, auch Erstattungsfälle. Eingeführt wurde diese Regelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, da zukünftig die meisten Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden sollen.
3. Festsetzung: Verspätungszuschläge entstehen durch die bekannt gegebene Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; die Festsetzung schließt Zwangsmittel und (spätere) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht aus.
4. Fälligkeit: Verspätungszuschlag wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 II). I.d.R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer.