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Mitteilungen in Straf- und Zivilsachen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch das Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) vom 18.6.1997 (BGBl. I 1430) sind die zahlreichen Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften über personenbezogene Daten von Betroffenen, die bislang durch Verwaltungsvorschriften geregelt waren, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Damit soll den Anforderungen, die das aus dem allg. Persönlichkeitsrecht entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung dieses Rechts stellt, genügt werden. Geregelt ist die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in den jeweiligen Spezialgesetzen. Nach der Grundsatzregelung im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dürfen die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn eine bes. Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder der Betroffene eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse des Betroffenen liegt oder die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift öffentlich bekanntzumachen sind oder die Verwirklichung bestimmter Rechtsfolgen einer Entscheidung (etwa Verlust des Wahlrechts, Wegfall von Leistungen aus öffentlichen Kassen) der Übermittlung bedarf.

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