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Montrealer Übereinkommen (MontÜbk)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beförderungsverträge, Warschauer Abkommen - das Montrealer Übereinkommen (MontÜbk) betrifft die Haftung bei Passagier- und Gepäckbeförderung durch Luftfrachtführer. Es löst für die beigetretenen Staaten das Warschauer Abkommen (1929, 1955) sowie weitere Teilregelungen ab und ist am 4.11.2003 in Kraft getreten (allerdings in den Staaten, die das MontÜbk ratifiziert haben - Stand 2003: 30 Staaten einschließlich den USA). Bei Unfällen im internationalen Luftverkehr gelten nunmehr für Personenschäden neue Haftungsobergrenzen für nachgewiesene Schäden von umgerechnet 123.318 Euro  (Art. 17, 22 MontÜbk), für Gepäckschäden (aufgegebenes und Handgepäck) umgerechnet etwa 1.233 Euro. Bei Übersteigen der Obergrenzen kann ein eingeschränkter Entlastungsbeweis bei Personenschäden unter engen Voraussetzungen geführt werden (kein eigenes Verschulden des Luftfrachtführers, ausschließliches Verschulden Dritter - vgl. Art. 21 MontÜbk) - vgl. auch Art. 17 II MontÜbk zum Wegfall des Haftungslimits bei Gepäckschäden). Die Haftung bei Verspätung von Reisegepäck ist in Art. 19, 22 I, II MontÜbk beschränkt auf umgerechnet ca. 1.233 Euro je Reisendem (möglicher Entlastungsbeweis des Luftfrachtführers).

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