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Morbi-RSA
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1. Begriff: Morbi-RSA ist die Bezeichnung für den neuen morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA). Der Morbi-RSA ersetzt den bisherigen Risikostrukturausgleich (RSA) seit dem 1.1.2009. Der Morbi-RSA beeinflusst die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenversicherungen.
2. Umsetzung im dt. Gesundheitswesen: Die Einführung des Morbi-RSA ist eine der Strukturänderungen in der GKV, die auf dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) basieren. Durch die Einführung des Morbi-RSA soll zukünftig die Morbiditätslast der Versicherten einer Krankenversicherung einen direkten Einfluss auf die Höhe der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds haben. Es sollen die unterschiedlichen finanziellen Lasten unter den Versicherungen besser ausgeglichen und einer Risikoselektion entgegengewirkt werden. Seit der Einführung des Morbi-RSA setzt sich die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds aus der Grundpauschale sowie alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschlägen zusammen. Die Zu- und Abschläge sollen die finanziellen Auswirkungen der Unterschiede innerhalb der nach Geschlecht und Alter getrennten Versichertengruppen (§ 267 II SGB V) und der Morbiditätsgruppen (§ 268 I SGB V) zwischen den Krankenkassen ausgleichen. Die Grundpauschale und die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Zuweisungshöhe und setzt die Zuweisung an die Krankenkassen um. Basis zur Ermittlung der morbiditätsabhängigen Zuweisungen ist ein Katalog mit derzeit 80 schweren und kostenintensiven Erkrankungen. Die Krankenkassen erhalten für Versicherte mit diesen Erkrankungen die morbiditätsabhängigen Zuweisungen. Zusätzlich erhalten die Krankenkassen Zuweisungen für sonstige Ausgaben aus dem Gesundheitsfonds. Dazu zählen z.B. die standardisierten Verwaltungsausgaben der Krankenkassen, Kosten für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen und Ausgaben, die durch die Umsetzung des § 137g SGB V entstehen.
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