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Münzhoheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Münzregal; Recht des Staates, das Münzwesen zu regeln. Die M. umfasst folgendes Rechtebündel im Zusammenhang mit der Prägung von Münzen:
    (1) Recht der Währung: Recht zur Festlegung von Form und Deckung des gesetzlichen Zahlungsmittels;
    (2) Recht des Münzfußes: Recht zur Festlegung von Größe und Einteilung des Wertmaßstabes (Nennwert);
    (3) Recht des Gepräges: Recht zur Festlegung der äußeren Kennzeichen des Zahlungsmittels;
    (4) Münzrecht (Münzumlauf): Recht zur Festlegung von Münzorganisation und Recht auf den Münzgewinn.

    Bundesrepublik Deutschland: Gemäß dem „Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen” vom 8.7.1950 hat die Bundesregierung die M. inne, die zuvor bei der Bank deutscher Länder lag. Die Prägung der als gesetzliche Zahlungsmittel fungierenden Münzen erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Bundes. Die geprägten Münzen dürfen jedoch nur von der Deutschen Bundesbank, die dem Bund den Münzgewinn gutschreibt, in Umlauf gebracht werden. Auch in der Europäischen Währungsunion verbleibt das Recht zur Ausgabe von (Euro- und Cent-)Münzen in Deutschland bei der bisherigen Regelung

    also grundsätzlich bei den Mietgliedstaaten, wobei allerdings der Emissionsumfang der Genehmigungspflicht durch die Europäische Zentralbank unterliegt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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