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Revision von Nachlasspflegschaft vom 19.02.2018 - 16:49
Nachlasspflegschaft
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1. Wesen: Pflegschaft für den endgültigen Erben, deren Aufgabe die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Annahme der Erbschaft, bisweilen auch nur Prozessvertretung, ist (§§ 1960 ff. BGB).
2. Bestellung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht.
3. Nachlasspflegschaft endet nach Bekanntwerden des Erben durch Aufhebungsbeschluss.
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