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Nebenfolgen

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    Rechtsfolgen der Straftat, die keinen speziellen Strafcharakter haben. Abgrenzung zur Nebenstrafe fließend. Als Nebenfolge gilt der Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB) und die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

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