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Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Die Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen hat zur Folge, dass seitens des Finanzamtes eine unentgeltliche Überlassung unterstellt wird und damit keine Verluste für diese Wohnung bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Lehnt das Finanzamt in einem Jahr den Abzug des Verlustes ab, so können in späteren Jahren die sich ergebenden Verluste anerkannt werden, wenn dann die Voraussetzungen für ein ernsthaft gewolltes und durchgeführtes Mietverhältnis erfüllt sind. Seit der Neufassung des § 21 (2) EStG gilt folgende Regelung: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich.
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