Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses
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Die Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen hat zur Folge, dass seitens des Finanzamtes eine unentgeltliche Überlassung unterstellt wird und damit keine Verluste für diese Wohnung bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Lehnt das Finanzamt in einem Jahr den Abzug des Verlustes ab, so können in späteren Jahren die sich ergebenden Verluste anerkannt werden, wenn dann die Voraussetzungen für ein ernsthaft gewolltes und durchgeführtes Mietverhältnis erfüllt sind.
Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2020 galt folgende Regelung: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich (§ 21 (2) EStG).
Seit Januar 2021 ist eine verbesserte Regelung in Kraft, die in der Anwendung jedoch deutlich aufwändiger ist: Der Vermieter kann Werbungskosten in voller Höhe geltend machen, wenn die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich umlagefähige Betriebskosten beträgt. Die vollen Werbungskosten werden allerdings bei einer Miethöhe zwischen 50 und 66% nur akzeptiert, wenn durch eine Prognoserechnung der Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird.