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Nichtveranlagungsverfügung

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    NV-Verfügung; ein innerdienstlicher Aktenvermerk der Finanzbehörde. Mit ihm wird festgestellt, dass eine Steuerveranlagung nicht durchzuführen ist, nachdem die Prüfung im Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wegen der regelmäßig fehlenden Rechtswirkung nach außen ist die Nichtveranlagungsverfügung kein Verwaltungsakt,es sei denn, sie wird dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.– Gegensatz: Freistellungsbescheid.

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