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Niederschlagung von Steuern
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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eine innerdienstliche Anordnung, dass vorläufig von (weiteren) Beitreibungsversuchen abgesehen wird. Niederschlagung von Steuern wird i.d.R. dann verfügt, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem zu vollstreckenden Betrag stehen (§ 261 AO). Als rein verwaltungsinterne Maßnahme ist sie kein Verwaltungsakt. Der Anspruch bleibt weiterhin bestehen und fällig (kein Erlöschen). Die Maßnahme ist kein Steuererlass.
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