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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    quer über die Vorderseite eines Schecks zu setzender Vermerk, der den Scheck zum Verrechnungsscheck macht. Der Vermerk kann von dem Aussteller oder jedem anderen Inhaber des Schecks angebracht werden. Streichung dieses Vermerks gilt als nicht erfolgt (Art. 39 ScheckG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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