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Revision von obligatorisches Rechtsgeschäft vom 27.07.2012 - 11:38
obligatorisches Rechtsgeschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Anwendung des § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) wird vom Gesetzgeber auf das obligatorische Rechtsgeschäft, also den Abschluss des notariellen Veräußerungsvertrages abgestellt. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks hat keine Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass ab dem Vertragsdatum die Spekulationsfrist bei Immobilien beginnt.
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