obligatorisches Rechtsgeschäft
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Anwendung des § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) wird vom Gesetzgeber auf das obligatorische Rechtsgeschäft, also den Abschluss des notariellen Veräußerungsvertrages abgestellt. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks hat keine Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass ab dem Vertragsdatum die Spekulationsfrist bei Immobilien beginnt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
obligatorisches Rechtsgeschäft
ausgehend