obligatorisches Rechtsgeschäft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Anwendung des § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) wird vom Gesetzgeber auf das obligatorische Rechtsgeschäft, also den Abschluss des notariellen Veräußerungsvertrages abgestellt. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks hat keine Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass ab dem Vertragsdatum die Spekulationsfrist bei Immobilien beginnt.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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obligatorisches Rechtsgeschäft
ausgehend