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öffentliche Zolllager
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Sie können als Typ A oder B mit unterschiedlicher Verantwortung von Privatpersonen nach vorheriger Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt betrieben werden (vgl. Art. 525 ZK-DVO).
Typische öffentliche Zolllager sind die Kühlhäuser, die Lagerungsmöglichkeiten für jedermann anbieten. Öffentliche Zolllager des Typs F unterstehen der Inhaberschaft der Zollbehörde und kommen in der Bundesrepublik Deutschland praktisch nicht mehr vor.
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