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öffentliche Zolllager
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Sie können nach dem Unionszollrecht gemäß Art. 240 II Unionszollkodex (UZK) und insbes. Art. 242 UZK als Typ I oder Typ II mit unterschiedlicher Verantwortung von Privatpersonen nach vorheriger Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt betrieben werden.
Typische öffentliche Zolllager sind die Kühlhäuser, die Lagerungsmöglichkeiten für jedermann anbieten, aber auch Freizonen. Es gibt auch öffentliche Zollager des Typ III in der Inhaberschaft der Zollbehörde (Art. 1 Nr. 11 UZK-IA), allerdings kommen diese in Deutschland praktisch nicht mehr vor.
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