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Optionsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl. I 2014) sieht vor, dass die kreisfreien Städte und Kreise die Option haben, die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) an Stelle der  Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen. Die Zulassung erfolgte durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden für sechs Jahre (s. §§ 6a-c SGB II).

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