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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für den Vorbehalt zu Gunsten der inländischen öffentlichen Ordnung. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn es gegen die wesentlichen Grundsätze deutschen Rechts verstößt (Art. 6 EGBGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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