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Ort der sonstigen Leistung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht: das Kriterium, mit dem der Gesetzgeber festlegt, in welchem Land steuerliche Verpflichtungen für eine von einem Unternehmer erbrachte sonstige Leistung (Dienstleistung) zu erbringen sind; Steuerbarkeit in Deutschland tritt nur ein, wenn der Ort der sonstigen Leistung hier belegen ist.
2. EU-rechtliche Rahmenbedingungen: Die Bestimmungen darüber, in welchem Land der Ort der sonstigen Leistung belegen ist, sind europarechtlich harmonisiert, um die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den EU-Ländern einheitlich zu gestalten. Die Entscheidung, welchem Land eine bestimmte Dienstleistung steuerlich zugeordnet wird, wird nicht nach dem Gesichtspunkt getroffen, wo diese Dienstleistung ausgeführt wurde, sondern mehr nach dem Aspekt, wo die Versteuerung der betreffenden Dienstleistung aus der Sicht des Umsatzsteuersystems am sinnvollsten ist. Grundsätzlich gibt es für zahlreiche Arten von Dienstleistungen Spezialregelungen über den Ort der sonstigen Leistungen, zusätzlich noch Grundregeln, die gelten, sofern für eine Dienstleistung keine ausdrückliche Spezialregelung existiert.
3. Grundregeln: Ab 2010 wird bei der Grundregel danach unterschieden werden, ob der Kunde (Leistungsempfänger), an den eine sonstige Leistung erbracht wird, ein Unternehmer (oder eine juristische Person, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt) ist oder nicht (also v.a.: eine Privatperson).
a) sonstige Leistungen an andere Unternehmer: Bei sonstigen Leistungen an andere Unternehmer ordnet der (EU-)Gesetzgeber den Ort der sonstigen Leistung dem Land zu, in dem dieser andere Unternehmer als Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a II UStG 2010); das hängt damit zusammen, dass es in einer solchen Konstellation wegen des Vorsteuerabzugs, den der Kunde (meist) bekommen wird, fiskalisch ohnehin egal ist, welches Land die Umsatzsteuer vereinnahmt; die Regelung, dass der Ort der sonstigen Leistung in dem Land ist, in dem der Kunde, der Unternehmer ist, sein Unternehmen betreibt, ermöglicht aber eine einfache technische Abwicklung der Besteuerung.
b) für sonstige Leistungen an Privatpersonen liegt der Ort der sonstigen Leistung dagegen dort, wo der leistende Unternehmer (Anbieter) sein Unternehmen betreibt (§ 3a I UStG 2010); dies hat für diesen ebenfalls den Vorteil der Einfachheit, da alle Leistungen an Private nur im eigenen Land versteuert werden müssen.
4. Sonderregeln gelten u.a. für künstlerische, unterhaltende und ähnliche Leistungen, Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen, auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen, sonstige Leistungen in Form der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in bestimmten Beförderungsmitteln während einer Fahrt durch die EU, ferner für einige weitere sonstige Leistungen, wenn am Vorgang auch jemand aus dem Drittlandsgebiet beteiligt ist (vgl. § 3a III - VII UStG 2010).
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