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Revision von Passivlegitimation vom 26.02.2013 - 12:06
Passivlegitimation
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Stellung als richtiger Beklagter. Richtiger Beklagter ist, wer Träger des streitigen Rechts ist. Passivlegitimation ist Rechtszuständigkeit, d.h. die Passivlegitimation ist gegeben, wenn der Beklagte auch der nach materiellem Recht Verpflichtete ist.
Anders: Prozessführungsrecht.
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