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Pauschgebühr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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von Klägern und Beklagten zu zahlende Gebühr für jede Streitsache am Sozialgericht, an der sie beteiligt sind (§ 184 SGG). Die Gebühr entsteht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache und ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Sie beträgt für das Verfahren vor dem Sozialgericht 150 Euro, vor dem Landessozialgericht 225 Euro und vor dem Bundessozialgericht 300 Euro. Die Pauschgebühr ermäßigt sich um die Hälfte, falls die Streitsache nicht durch Urteil erledigt wird und kann entfallen, wenn die Erledigung des Rechtsstreites auf einer Rechtsänderung beruht (§ 186 SGG). Gehört ein Prozessbeteiligter zum Personenkreis der Sozialversicherten, der Leistungsempfänger oder der behinderten Menschen, ist für ihn nach § 183 SGG das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei. Das gilt auch für denjenigen, der im Falle des Obsiegens zu dem oben genannten Kreis gehören würde. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (seit dem 1.9.2009: nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit (§ 64 III 2 SGB X).
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