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Pensionsanwartschaft

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    Ruhegeldanwartschaft, Versorgungsanwartschaft. Aufschiebend bedingter Versorgungsanspruch, der mit Eintritt der Bedingungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze) automatisch zum Vollrecht erstarkt. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet zwischen verfallbarer und unverfallbarer Pensionsanwartschaft: Die Unverfallbarkeit führt dazu, dass die Pensionsanwartschaft weiter besteht, auch wenn der Arbeitnehmer noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit dem zusagenden Arbeitgeber ausscheidet.

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