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Pfandleihe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Versatzgeschäft; Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung, v.a. von beweglichen Gebrauchsgegenständen. Durch § 34 GewO und PfandleiherVO i.d.F. vom 1.6.1976 (BGBl. I 1334) m.spät.Änd. eingehend geregelt.

    Die (öffentlichen und privaten) Pfandleih-Anstalten sind keine Kreditinstitute (§ 2 I Nr. 5 KWG), da sie vorwiegend mit eigenem Kapital arbeiten.

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