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Pfandverwahrung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Pfandrecht: Bei verpfändeten Sachen (Pfandrecht) ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet (§ 1215 BGB i.V. mit §§ 688 ff.), soweit nicht pfandrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen.

    2. Depotrecht: Verpfändung von Wertpapieren an einen Kaufmann, der dann als Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers hat (§ 17 DepG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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