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Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) vom 28.5.2008 (BGBl. I S. 896) m.spät.Änd..

    1. Zweck des Gesetzes: Es soll die Bedingungen schaffen, dass Arbeitnehmer nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen können.

    2. Inhalt des Gesetzes: a) Es muss ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers betroffen sein. Wer ein solcher naher Angehöriger ist, ist in § 7 III PflegeZG abschließend aufgeführt, z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder etc.

    b) Der nahe Angehörige muss pflegebedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des Tages auf Dauer, mind. aber für sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzung erfüllen u.a. alle diejenigen, bei denen Pflegestufe I festgestellt wurde.

    c) Bei akut auftretenden Pflegesituationen darf der Arbeitnehmer kurzzeitig, bis zu 10 Tagen, von der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Ob während dieser Zeit ein Entgeltsanspruch besteht, regelt das PflegeZG nicht; es liegt nahe, insoweit § 616 BGB anzuwenden.

    d) Der Arbeitnehmer hat ferner das Recht, zur Pflege des Angehörigen in häuslicher Umgebung eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten in Anspruch zu nehmen (§ 3 PflegeZG). Er ist dann ganz oder teilweise freigestellt; der Entgeltanspruch verringert sich entsprechend. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

    e) Während des kurzzeitigen Fernbleibens oder der Pflegezeit genießt der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG).

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