Zitierfähige Version
- Revision von Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz vom 15.11.2012 - 13:48
- Revision von Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz vom 28.04.2011 - 13:13
Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG):
a) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder der Fälligkeit der Rückzahlungsforderung insgesamt mitzuteilen, ob ein Folgeangebot unterbreitet wird. Es muss bes. darauf hinweisen, wenn keine Vertragsverlängerung erfolgt. Das Angebot muss die neuen Konditionen enthalten. Damit wird dem Darlehensnehmer ausreichend Zeit gegeben, Konditionen zu vergleichen (§ 492a I BGB).
b) Ebenso muss der Darlehensgeber seine Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensverhältnisses spätestens drei Monate vor Beendigung des Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer unter Angabe der aktuellen Vertragsbedingungen mitteilen (§ 492a III BGB).
c) Im Falle einer Abtretung ist der Abtretungsgläubiger ebenfalls zur Auskunft bezüglich der Konditionen und der Vertragsverlängerung verpflichtet.
d) Darlehensgeber müssen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Dies wird möglicherweise für diese Kredite zu einem höheren Zinssatz führen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon