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Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG):

    a) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder der Fälligkeit der Rückzahlungsforderung insgesamt mitzuteilen, ob ein Folgeangebot unterbreitet wird. Es muss bes. darauf hinweisen, wenn keine Vertragsverlängerung erfolgt. Das Angebot muss die neuen Konditionen enthalten. Damit wird dem Darlehensnehmer ausreichend Zeit gegeben, Konditionen zu vergleichen (§ 492a I BGB).

    b) Ebenso muss der Darlehensgeber seine Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensverhältnisses spätestens drei Monate vor Beendigung des Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer unter Angabe der aktuellen Vertragsbedingungen mitteilen (§ 492a III BGB).

    c) Im Falle einer Abtretung ist der Abtretungsgläubiger ebenfalls zur Auskunft bezüglich der Konditionen und der Vertragsverlängerung verpflichtet.

    d) Darlehensgeber müssen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Dies wird möglicherweise für diese Kredite zu einem höheren Zinssatz führen.

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    Mindmap "Pflichten des Darlehensgebers nach dem Risikobegrenzungsgesetz"

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