Direkt zum Inhalt

Pfandbriefklausel

Definition: Was ist "Pfandbriefklausel"?

Ausnahmeregelung bei Baufinanzierungsdarlehen, wenn der Kunde einen Verkauf seiner Darlehensforderung nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) ausschließen will.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ausnahmeregelung bei Baufinanzierungsdarlehen, wenn der Kunde einen Verkauf seiner Darlehensforderung nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) ausschließen will. Die Pfandbriefklausel lässt dem kreditgebenden Institut noch folgende Transaktionen zu:

    • Refinanzierung durch Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen,
    • Abtretung rechtswirksam gekündigter Darlehen,
    • Übertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) z.B. wegen konzerninterner Umstrukturierungen.

    Durch die Pfandbriefklausel wird dem Kreditinstitut eine strategisch wichtige und günstige Refinanzierungsmöglichkeit verwehrt, deshalb führt die Vereinbarung der verkürzten Klausel auch zu einer Verschlechterung der Kondition. In den Darlehensbedingungen ist dazu bspw. folgender Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses enthalten und wird vom Darlehensnehmer durch Unterschrift akzeptiert:

    1. Die Bank darf nur in den unter a) bis c) genannten Fällen Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen.

    a) Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen: Die Bank ist berechtigt, die Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag und die dazu vereinbarten Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu nutzen. Soweit die Bank nicht selbst Pfandbriefbank ist, ist sie berechtigt, ihre Forderungen aus diesem Darlehensvertrag auf eine andere Pfandbriefbank zu übertragen und die Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden treuhänderisch für die Pfandbriefbank zu halten. In diesem Fall wird die Pfandbriefbank die Darlehensforderungen und die Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen nutzen.

    b) Abtretung gekündigter Darlehen: Die Bank ist auch berechtigt, die Forderungen gegen den Darlehensnehmer aus diesem Darlehensvertrag an einen Dritten abzutreten, wenn sie den Darlehensvertrag rechtswirksam gekündigt hat.

    c) Übertragung des Darlehensverhältnisses nach dem Umwandlungsgesetz: Die Bank ist nach den gesetzlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt auf eine andere Gesellschaft im Wege der Umwandlung (z.B. Ausgliederung, Abspaltung, Verschmelzung) zu übertragen.

    Im Falle der Nutzung der Darlehensforderungen und der Grundschulden als Deckungsstock zur Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen ist die Bank berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei der Herausgabe von Hypothekenpfandbriefen einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständischer Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Bei diesen Daten kann es sich z.B. um Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/ Notare, Rating-Agenturen oder Prüfer des Deckungsstocks handeln. Die Bank wird insoweit vom Bankgeheimnis befreit.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Pfandbriefklausel"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Pfandbriefklausel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pfandbriefklausel-53172 node53172 Pfandbriefklausel node49393 Verschmelzung node53172->node49393 node35586 Grundschuld node53172->node35586 node27096 Bankgeheimnis node53172->node27096 node52879 Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) node53172->node52879 node29385 Darlehen node53150 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node53095 mehrere Darlehensnehmer node41970 Rationalisierung node49393->node41970 node46836 stille Rücklagen node49393->node46836 node45931 Squeeze-out node49393->node45931 node33431 Hypothek node35586->node33431 node31247 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) node27096->node31247 node36787 Geldwäschegesetz (GwG) node27096->node36787 node52879->node35586 node49194 Zwangsvollstreckung node52879->node49194 node37317 Kreditinstitute node52879->node37317 node42471 Prolongation node52879->node42471 node52934 Darlehensvertrag für eine ... node52934->node53172 node52934->node29385 node52934->node53150 node52934->node53095 node53397 Offshore-Bank node53397->node27096 node53266 SCHUFA-Klausel zu grundpfandrechtlich ... node53266->node27096 node45069 Pfandrecht node45069->node35586 node49761 Vertrag node49761->node35586 node36423 Höchstbetragshypothek node36423->node35586 node44225 qualifizierte Mehrheit node44225->node49393
    Mindmap Pfandbriefklausel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pfandbriefklausel-53172 node53172 Pfandbriefklausel node49393 Verschmelzung node53172->node49393 node35586 Grundschuld node53172->node35586 node27096 Bankgeheimnis node53172->node27096 node52879 Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) node53172->node52879 node52934 Darlehensvertrag für eine ... node52934->node53172

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete