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Postgeheimnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Schutz der Unverletzlichkeit von Postsendungen, garantiert durch Art. 10 GG und § 39 PostG.

    1. Umfang: Verpflichtung desjenigen, der geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirtkt
    (1) zur Verschwiegenheit über alle näheren Umstände des Postverkehrs und Inhaltes von Postsendungen, und zwar auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses;
    (2) unberechtigten Eingriffen in das Post-, Fernmelde- und Funkgeheimnis entgegenzutreten.

    2. Die Verletzung des Postgeheimnisses wird sowohl dienststrafrechtlich als auch strafrechtlich nach § 354 StGB verfolgt.

    3. Ausnahmen: Von der Wahrung des Postgeheimnisses entbinden
    (1) Kenntnis über Vorhaben gemeingefährlicher Verbrechen, wie Hochverrat, Münzverbrechen, Mord, Menschenraub, für die Anzeigepflicht nach § 139 StGB besteht;
    (2) amtsrichterliche Beschlüsse bei strafgerichtlichen Untersuchungen etc., Beschlagnahme von Postsendungen nach §§ 99–101 StPO, § 99 InsO;
    (3) Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für Bestand oder Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der NATO.

    Vgl. auch Briefgeheimnis.

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