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Revision von Preisbindung vom 05.06.2009 - 13:34
Preisbindung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtung, eine Ware zu einem definierten Preis zu verkaufen. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und vertraglicher Preisbindung. Liegt eine gesetzliche Preisbindung für Waren vor, so ist der Handel dazu verpflichtet, diese zu einem vorgeschriebenen Preis an die Verbraucher zu verkaufen. Ziel solcher Maßnahmen ist es, den Preiswettbewerb zwischen Händlern zu verhindern und eine konstante Qualität einer Warengattung zu gewährleisten. In Deutschland besteht eine solche Preisbindung z.B. für Bücher, rezeptpflichtige Medikamente oder Zigaretten.
Vertragliche Preisbindung kann horizontal oder vertikal erfolgen. Vertragliche horizontale Preisbindung ist die Absprache von Preisen zwischen zwei Angehörigen derselben Absatzstufe, vertikale Preisbindung ist die Preisabsprache zwischen Angehörigen unterschiedlicher Absatzstufen, z.B. Hersteller und Händler. Beide Formen sind in Deutschland grundsätzlich gemäß Kartellgesetz verboten. Eine Ausnahme davon bilden Zeitungen und Zeitschriften, bei denen eine vertragliche vertikale Preisbindung erlaubt ist.
Vertragliche Preisbindung kann horizontal oder vertikal erfolgen. Vertragliche horizontale Preisbindung ist die Absprache von Preisen zwischen zwei Angehörigen derselben Absatzstufe, vertikale Preisbindung ist die Preisabsprache zwischen Angehörigen unterschiedlicher Absatzstufen, z.B. Hersteller und Händler. Beide Formen sind in Deutschland grundsätzlich gemäß Kartellgesetz verboten. Eine Ausnahme davon bilden Zeitungen und Zeitschriften, bei denen eine vertragliche vertikale Preisbindung erlaubt ist.
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