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Privathaftpflichtversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsschutz für den privaten Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen (siehe im Einzelnen unter Haftpflichtversicherung) vor Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Versicherungsart in der allgemeinen Haftpflichtversicherung.

    2. Versicherungsumfang: Der Versicherungsumfang wird durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Deckung der spezifischen Haftpflichtansprüche geregelt. Versichert sind z.B. die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer, allerdings nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Haftpflichtversicherung), ferner das Halten zahmer Haustiere, wie z.B. Katzen. Für Hunde und Pferde wird dagegen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigt. Gedeckt sind auch Aktivitäten als Freizeitsportler und die Aufsicht über Minderjährige. Eingeschlossen ist auch das Risiko als Eigentümer oder Mieter selbstgenutzter Wohnungen oder eines Einfamilienhauses. Zur Deckung des Haftungsrisikos als Vermieter ist eine ergänzende Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig. Jedoch gibt es auch hier erste Anbieter, die dieses Risiko im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung begrenzt einschließen. Abgedeckt ist das Haftungsrisiko als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen oder als Bauherr bei An- und Umbauten bis zu einer bestimmten Bausumme; darüber hinaus ist eine Bauherrenhaftpflichtversicherung notwendig. Generell ausgeschlossen sind Gefahren eines Betriebs, eines Berufs oder eines Amts, die über spezielle Betriebshaftpflichtversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen oder Amtshaftpflichtversicherungen abgedeckt werden können. Etwaige Selbstbehalte (Franchisen) werden i.d.R. als Abzugsfranchisen vereinbart. Selbstbehalte ersparen die Meldung und Regulierung von sog. Bagatellschäden.

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