Direkt zum Inhalt

Räumungsverkäufe

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bis 8.6.2004 geltende Regelung: Verkaufsveranstaltungen, die wegen Vorliegens einer Zwangslage (§ 8 I UWG a.F.) oder wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (§ 8 II UWG a.F.) vom Verbot der Sonderveranstaltungen (§ 7 I UWG a.F.) ausgenommen, dafür aber anzeigepflichtig waren. Nach der konstitutiven Neufassung des UWG vom 3.7.2004 (BGBl. I 1414) m.spät.Änd. werden Räumungsverkäufe nicht mehr speziell reglementiert und müssen nicht mehr angezeigt werden. Ihre Ankündigung und Durchführung bleibt unlauter, wenn der Verkehr in einer für den Kaufentschluss relevanten Weise irregeführt wird, etwa wenn mit herabgesetzten Preisen geworben wird, die vorher nicht ernsthaft verlangt worden waren, § 5 IV UWG.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com