Direkt zum Inhalt

Rangklasse

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Den verschiedenen Anspruchsarten werden bei der Zwangsversteigerung einzelne Rangklassen zugeordnet. Die Rangfolge der Ansprüche bestimmt sich nach § 11 ZVG. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass in allen Rangklassen folgende Reihenfolge für die Verrechnung der Forderungen vorgeschrieben ist:

    1. Kosten,

    2. Zinsen,

    3. Hauptanspruch.

    Natürlich ist nicht jeder Beteiligte an einem Zwangsversteigerungsverfahren berechtigt, aus dem Versteigerungserlös auch befriedigt zu werden. Eine solche Befriedigung richtet sich nach der Rangordnung (§ 10 ZVG). Danach werden die jeweils rangbesseren Gläubiger zuerst voll befriedigt, bevor der Nächste in der Rangfolge sein Geld erhält. Wichtig ist, dass andere als die in § 10 ZVG genannten Ansprüche (z.B. nur persönliche Forderungen, ohne das die Zwangsversteigerung betrieben wird) nicht aus dem Erlös bedient werden können, selbst wenn ein Übererlös verblieben ist. Hier müsste dann dieser Übererlös beim Schuldner gepfändet werden. Bei der Erlösverteilung wird vor den Rangklassen ein Teil der Verfahrenskosten vorweg entnommen. Sie müssen daher auch bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt werden. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 ist die Rangklasse 1a dazugekommen, seit dem 1.7.2007 werden die Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der 2. Klasse berücksichtigt.

    Vereinfacht dargestellt enthalten die Rangklassen folgende Ansprüche:

    1. Klasse :

    Ansprüche aus einer Zwangsverwaltung.

    1.a Klasse:

    Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung der der Masse entstandenen Kosten zur Feststellung des beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt.

    2. Klasse :

    Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 II und § 28 II und V des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten beiden Jahren. Das Vorrecht ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74 a ZVG festgesetzten Verkehrswertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohneigentümer, Rückgriffsmöglichkeiten einzelner Wohneigentümer werden von diesen angemeldet.

    3. Klasse

    öffentliche Lasten, sofern sie rechtzeitig angemeldet wurden (Vorsicht: Die Kommunen versuchen oftmals, hier rückständige Zahlungen einzufordern, die nicht vorrangig berechtigt sind, daher ggf. genau kontrollieren)

    4. Klasse

    dingliche Rechte (Grundpfandrechte, Reallasten, Erbbaurechte, Dienstbarkeiten usw.).

    5. Klasse

    Persönliche Ansprüche soweit sie nicht in Klasse 1-4 zu befriedigen sind

    6. Klasse

    Ansprüche der 4. Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind

    7. Klasse

    Ältere Rechte der Klasse 3

    8. Klasse

    Ältere Rechte der Klasse 4

    Werden in einem Zwangsversteigerungstermin Rechte trotz Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet, so rangieren sie hinter den aufgeführten Rangklassen 1 bis 8.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com