Zitierfähige Version
- Revision von Realkredit vom 14.06.2008 - 11:32
- Revision von Realkredit vom 22.06.2009 - 16:24
- Revision von Realkredit vom 02.03.2010 - 10:51
- Revision von Realkredit vom 10.05.2010 - 12:01
- Revision von Realkredit vom 05.02.2013 - 17:48
- Revision von Realkredit vom 21.12.2017 - 16:46
- Revision von Realkredit vom 19.02.2018 - 14:45
Realkredit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Sachkredit. 1. Begriff: a) i.w.S.: Kredit, der durch Sachwerte oder dingliche Rechte besichert ist.
b) I.e.S.: zweck- und objektgebundene Darlehen, die durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte (Schiffshypothek) gesichert sind und deren Verzinsung und Rückzahlung jederzeit, unabhängig von der Besonderheit des Kreditnehmers, durch das beliehene Grundstück, Schiff oder Schiffsbankwerte gewährleistet ist. Realkredite in der Form von Hypothekarkrediten müssen den Erfordernissen der §§ 14, 16 PfandBG entsprechen. Ein Realkredit liegt nach dem PfandBG dann vor, wenn bei Hypothekarkrediten die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes eines Grundstücks (Beleihungswert) und der bei der Beleihung angenommene Wert den Verkaufswert (Verkehrswert) nicht übersteigt.
2. Die Einengung des Realkreditbegriffs auf Kredite, für die eine den Regelungen des Pfandbriefgesetzes entsprechende Sicherheit bestellt wurde, erfolgt durch § 21 III Nr. 1 KWG (Realkredit im bankaufsichtlichen Sinn).
3. Der sparkassenrechtliche Realkreditbegriff geht auf die entwicklungsgeschichtliche und geschäftspolitisch motivierte Unterscheidung des Kreditgeschäfts der Sparkassen in Realkredit, Personalkredite und Kommunalkredite zurück. Nach früheren satzungsrechtlichen Grundsätzen war der Realkredit die langfristige Ausleihung von Geld gegen Bestellung bestimmter, je nach dem Beleihungsobjekt (u.U. nur z.T.) zugelassener grundpfandrechtlicher Sicherheiten an Grundstücken, bestimmten grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht) und an Schiffen oder Schiffsbauwerken, wobei Zins und Tilgung aus dem beliehenen Gegenstand (aus den Erträgen, aus dem Bauwert und Bodenwert oder Verkehrswert) gewährleistet sein mussten. Grundsätzlich gilt diese Definition auch heute noch. Novellierungen in den landesrechtlichen Vorschriften haben jedoch eine weit gehende Angleichung an den Realkreditbegriff des KWG gebracht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon