Grundpfandrechte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sammelbezeichnung für Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Das BGB verwendet die Bezeichnung Grundpfandrechte nicht, weil bei der Grund- und der Rentenschuld die für das Pfandrecht an Fahrnis und Rechten charakteristische Abhängigkeit von einer Forderung fehlt, anders freilich bei der Hypothek.
Vgl. auch Übersicht „Grundpfandrechte”.
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