Darlehen gegen Negativerklärung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Bauspargeschäft können Darlehen gegen Negativerklärung bis zu einem Betrag von 30.000 Euro ausgelegt werden (§ 7 IV BSpKG bzw. § 12 BSpKV). Dabei verpflichtet sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bausparkasse, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung oder Veräußerung des als Pfandobjekt infrage kommenden Grundstücks zu verhindern. Der Bestand an diesen Darlehen ist bei einer Bausparkasse aufsichtsrechtlich begrenzt.
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Kapitalisierungsfaktor
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Objektart
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Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
kalte Betriebskosten
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