Tod des Kreditnehmers
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die durch Grundpfandrechte besicherten Kredite gehen mit dem Tode des Kreditnehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Damit haben die Erben sowohl die dingliche Verpflichtung aus dem Grundpfandrecht als auch die persönliche Haftung übernommen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen oder die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, verbleibt in den meisten Fällen nur die Verwertung der Grundpfandrechte.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
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Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Tod des Kreditnehmers
ausgehend