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Tod des Kreditnehmers

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die durch Grundpfandrechte besicherten Kredite gehen mit dem Tode des Kreditnehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Damit haben die Erben sowohl die dingliche Verpflichtung aus dem Grundpfandrecht als auch die persönliche Haftung übernommen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen oder die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, verbleibt in den meisten Fällen nur die Verwertung der Grundpfandrechte.

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