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Rechtsausübung
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Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die R. wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine R. ist unzulässig, wenn sie:
(1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot);
(2) eine sittenwidrige Schädigung eines anderen darstellt (§ 826 BGB);
(3) gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung i.e.S.).
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