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Rechtsausübung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die R. wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine R. ist unzulässig, wenn sie:
    (1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot);
    (2) eine sittenwidrige Schädigung eines anderen darstellt (§ 826 BGB);
    (3) gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung i.e.S.).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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